Ist der Lenker bekannt, erhält dieser eine Strafverfügung. Seit 1. Juli 2013 ist eine Zustellung mittels RSb-Brief ("Weißer Brief") vorgesehen – d.h. dass der Brief auch an eine Ersatzempfängerin/einen Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Als Tag der Zustellung gilt der Tag der persönlichen Übergabe durch die Zustellerin/den Zusteller (z.B. Briefträgerin/Briefträger). Wenn die Strafverfügung nicht persönlich übergeben werden kann, ist sie bei der zuständigen Geschäftsstelle (z.B. Postamt), dem Gemeindeamt oder der Verwaltungsstrafbehörde zu hinterlegen. Die Strafverfügung wird dort mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten – sie gilt grundsätzlich mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gegen die Strafverfügung kannst du binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
Im Einspruch kannst du die deiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen, ist die Strafverfügung gegenstandslos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden.