Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur ein „Punkt“, also sozusagen die „gelbe Karte“.
Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Im Volksmund auch Nachschulung genannt.
Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht.
Manche Vormerkdelikte hören sich strenger an als sie auf den zweiten Blick sind. Deswegen bitte die grünen Erläuterungen beachten.
* Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis 0,79 Promille.
* Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis 0,49 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D.
* Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers.
Wird eine Fußgängerin oder ein Fußgänger auf dem Schutzweg behindert aber nicht gefährdet, ist das zwar strafbar, zieht aber keine Vormerkung nach sich. Eine blose Behinderung ist KEIN Vormerkdelikt. Um daraus ein Vormerkdelikt zu machen muss der Fußgänger dabei auch gefährdet werden. Eine Gefährdung wird üblicherweise so beschrieben, dass sich der Fußgänger durch ein Ausweichmanöver in Sicherheit bringen muss.
* Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden.
Wird ein "Halt" Zeichen (umgangssprachlich Stoptafel) ohne davor anzuhalten überfahren, gilt das nicht als Vormerkdelikt. Ein Vormerkdelikt ist es erst wenn dabei einem anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang genommen wird. "Vorrang nehmen" bedeutet, wenn der andere Lenker bremsen oder ausweichen muss.
* Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer.
Ein bloses Nichtbeachten des Rotlichtes ist kein Vormerkdelikt. Wie schon beim Schutzweg oder beim überfahren der Stoptafel muss auch hier jemand anderer gefährdet werden (oder der Vorrang genommen) damit es ein Vormerkdelikt wird.
* Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.)
Auch hier ist es Vorausetzung, das jemand anderer (Einsatzfahrzeuge) behindert wird. Ein Befahrens des Pannenstreifens ohne Behinderung von Einsatzfahrzeug ist demnach auch KEIN Vormerkdelikt.
* Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen.
* Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln.
* Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen. Insbesondere ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte. Geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben. Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken.
* Lenken eines Kfz, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.
* Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung.
* Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden.
Ihr seht also, die Vormerksdelikte sind bei genauerer Betrachtung gar nicht so schlimm. Wer dennoch eines begeht, verdient sich diese gelbe Karte auch.
lg
Robschi