Hallo Klotzfisch!
Zitat von klotzfisch im Beitrag #20
@Robschi: Letzter Absatz. Bin am Handy und hab mir da die Rechtsgrundlagen nicht durchgelesen, aber da steht "zusätzlich zur Strafe für das Delikt". Dh wenn die Strafe dafür Führerscheinentzug ist... *grübel*
Merke: Es sind immer zwei verschiedenen Verfahren!
Bei einem so schwerem Delikt bei dem es auch zum Führerscheinentzug kommt, bekommt man eine Geldstrafe. Wird diese Strafe einbezahlt gilt das Delikt als rechtlich begangen bzw abgeschlossen. Einzahlung = Schuldbekenntnis.
ERST NACHDEM 100% feststeht wer dieses Delikt begangen hat (Schuldeingeständnis), wird das Verfahren zum Führerscheinentzug in die Wege geleitet.
Dies wird auch deswegen so gehandhabt, weil man nach österreichischem Recht NICHT zweimal für ein Delikt bestraft werden darf. Deswegen wird der Führerscheinentzug auch nirgends und niemals als"Strafe" betitelt. Immer als "verpflichtende Massnahme" als Folge einer Strafe.
Der Satz "zusätzlich zur Strafe für das Delikt" kann sich also nur auf das erste Verfahren beziehen.
Ganz einfach deshalb weil ein Führerscheinentzug keine "Strafe" sondern eine "verpflichtende Massnahme" ist. "Verpflichtend" aber auch nur, wenn man den Schein wieder haben will. Die Nachschulungen besucht man also - im weitesten Sinne - freiwillig. Man muss ja nicht (z.B. Penionisten die eh bald den Schein zurück geben wollten).
Und freiwillige "Strafen" gibt es eigentlich nicht. Außer du bist Masochist.
lg
Robschi