In der STVO ist es vorgeschrieben, dass der Lenker des Fahrzeuges, welches eine angebliche Verwaltungsübertretung gemacht hat, ausgeforscht werden muss. Außer beim abgekürzten Verfahren (Anonymverfügung).
Zu diesem Zweck sendet die Behörde eine Lenkerauskunft an den Zulassungsbesitzer. Diese muss vom Zulassungsbesitzer beantwortet werden.
Unterlässt der Zulassungsbesitzer die Auskunft, macht er sich strafbar. Diese Strafe für den Zulassungsbesitzer ist in der Regel höher als die Strafe welche für das eigentliche Delikt gewesen wäre. In der Regel wird das ca 50% teurer.
Das macht Sinn, denn sonst würde jeder Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht gebe wenn das billiger wäre.
Da kein Lenker bekannt ist, kann das Delikt selbst, wegen dem man diese Lenkererhebung bekommen hat, nicht weiter verfolgt werden.
Bemerkung:
Es gibt Fälle da ist es besser die hohe Strafe der Nichtauskunftserteilung zu bezahlen. Dann nämlich, wenn man auf seinen Führerschein angewiesen ist und weiß das man z.B. mit 93km/h in der Stadt geblitzt wurde. Gäbe man da den Lenker an, bekommt dieser eine hohe Strafe und zusätzlich ein Führerscheinentzugsverfahren.
Wenn man die Lenkerauskunft nicht gibt, kommt nur eine hohe Strafe, aber der Lenker behält seinen Führerschein.
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Nicht ganz richtig! Eine Anonymverfügung bekommt man, wenn die Übertretung geringfügig ist (z B statt 50- 63 km/h) das heißt der Zulassungsbesitzer bekommt eine Zuschrift mit der Übertretung und einer Zahlungsaufforderung mit Höhe des Strafbetrages bzw der Geschwindigkeitsüberschreitung. Kommt er der Zahlungsaufforderung nach, ist das Verfahren eingestellt ohne weiterer Nachforschung eben - anonym -.
Kommt er dieser Zahlungsaufforderung in weiterer Folge nicht nach, wird von der Behörde eine Lenkerauskunft an den Zulassungsbesitzer entsendet. Dann hat man die Möglichkeit den tatsächlichen Lenker, sollte man es nicht gewesen sein, bekannt zu geben.
Bekommt man gleich eine Lenkerauskunft zugesendet ist der Strafbetrag bzw die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht ersichtlich. Erst nach Bekanntgabe des Lenkers wird die die Höhe des Strafbetrages , ev Führerscheinentzug und die Überschreitungsform von der Behörde bekannt gegeben. (z B statt 50 - 80 km/h od mehr)
Fazit: Eine Anonymverfügung wird bei geringfügigen Übertretungen ohne Speicherung von Daten von der Behörde verwendet.
Eine Lenkerauskunft wird dann verwendet, wenn die Übertretung in einem höheren Ausmaß begangen wurde, ist teurer und geht bis zum Entzug des FS
Diese Beispiele beziehen sich auf Geschwindigkeitsübertretungen, wird natürlich auch in anderen Bereichen angewendet.
LG
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Zitat von hara22 im Beitrag #4
Abgesehen davon freut es mich, dass es wieder ein Forum für UNS gibt wo sich was tut bzw wo sich jemand darum kümmert.
Na schauen wir mal wie es sich entwickelt. Nach dem Untergang von 2 großen österreichischen Motorradforen ist ein Vakuum entstanden. Irgendwo müssen diese Ex-User ja sein.
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Damit sie uns auch finden, bitte ein wenig Mundpropaganda machen. Vielen Dank.
lg
Robschi
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Zitat von Robschi im Beitrag #5
Na schauen wir mal wie es sich entwickelt. Nach dem Untergang von 2 großen österreichischen Motorradforen ist ein Vakuum entstanden. Irgendwo müssen diese Ex-User ja sein.
Damit sie uns auch finden, bitte ein wenig Mundpropaganda machen. Vielen Dank.
lg
Robschi
Wußte gar nicht, dass es zwei gab. Welches war denn das zweite?
Nur ein Tag auf dem Motorrad ist ein guter Tag.
Mein Blog: https://stevesmotorradblog.wordpress.com/
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Zitat von w_ds im Beitrag #6
Wußte gar nicht, dass es zwei gab. Welches war denn das zweite?
Ok, war jetzt nicht sooo groß. Aber doch erwähnenswert.
http://lamoto.elm.at/
lg
Robschi
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Zitat von NASNbohra im Beitrag #12Zitat von Robschi im Beitrag #10
Sorry NASNbohra!
habe irrtümlich deinen Beitrag gelöscht.
weil ich JETZT noch weis, welchen blödsinn ich da gestern reingemalt hab ....
Irgendwas über die Biker Wiens, Gürtel und laute Auspuffe.
Und so ähnlich bei die Knieschleifer.
Wobei ich da auch dabei bin. Aber nur still leserlich. Kommen mir eh ein wenig komisch vor vom Geschreibsel her.
Was gibts dort aufregendes?
lg
Robschi
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Zitat von Robschi im Beitrag #13Zitat von NASNbohra im Beitrag #12Zitat von Robschi im Beitrag #10
Sorry NASNbohra!
habe irrtümlich deinen Beitrag gelöscht.
weil ich JETZT noch weis, welchen blödsinn ich da gestern reingemalt hab ....
Irgendwas über die Biker Wiens, Gürtel und laute Auspuffe.
Und so ähnlich bei die Knieschleifer.
Wobei ich da auch dabei bin. Aber nur still leserlich. Kommen mir eh ein wenig komisch vor vom Geschreibsel her.
Was gibts dort aufregendes?
lg
Robschi
wo bist dabei? bei de wiener oder bei de schleiferleins?
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Zitat von w_ds im Beitrag #18
das ist laut auskunft der rechtschutzversicherung leider nicht so. die strafe bekommt der fahrzeughalter dann aufgebrummt - inkl. führerscheinentzug!
Habe ich noch nie gehört.
Mit welcher Begründung soll dieser Führerscheinentzug stattfinden bzw. in welchem Paragrafen ist das geregelt?
Es gibt eine Auflistung
Führerscheinentzug Delikte
wann der Führerschein entzogen werden kann.
Wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft steht da nicht dabei.
Ich halte diese "Auskunft" der Rechtsschutzversicherung für ein Gschichtl wie manch andere, welche - zumeist durch Unwissenheit - verbreitet werden.
Z.B. das Baustellenschild "Eltern haften für ihre Kinder" ist nicht mal das Material wert auf dem es aufgebracht wurde. Rechtliche Bedeutung hat dies gleich Null. Oder das KassiererInnen in meine Tasche schauen dürfen. Rechtlich vollkommen falsch, aber eben ein Gschichtl in der Bevölkerung.
Bitte einen Link zu dem Paragraphen oder einen Schuldspruch aus einem Verfahren zu dieser "Auskunft" bereitstellen.
lg
Robschi
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@Robschi: Letzter Absatz. Bin am Handy und hab mir da die Rechtsgrundlagen nicht durchgelesen, aber da steht "zusätzlich zur Strafe für das Delikt". Dh wenn die Strafe dafür Führerscheinentzug ist... *grübel*
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/...te.0601031.html
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